- Geltungsbereich, Grundlagen
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen 
der neo Software Produktions GmbH gelten für alle entgeltlichen und 
unentgeltlichen Lieferungen und Leistungen, die der im Auftragsformular 
angeführte Vertragspartner (im folgenden kurz "Auftragnehmer") gegenüber
 der neo Software Produktions GmbH (im folgenden kurz "Auftraggeber") 
erbringt.
 1.2. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der 
Vertragspartner bestimmen sich ausschließlich nach dem Inhalt des 
Auftragsformulars und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Enthält 
ein Auftragsformular des Auftraggebers von diesen Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen, so gelten diese als 
vereinbart.
 1.3. Ein Vertrag kommt entweder (i) durch 
Auftragsbestätigung seitens des Auftraggebers, welche diesfalls die 
zwischen den Parteien bestehenden Rechte und Pflichten bestimmt, oder 
(ii) durch gemeinsame Unterfertigung eines Auftragsformulars durch die 
Parteien zustande.
 1.4. Entgegenstehende Allgemeine 
Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, wenn sich der 
Auftraggeber diesen ausdrücklich und schriftlich unterworfen hat. 
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser
 Bedingungen bzw. des auf Basis dieser Bedingungen und des 
Auftragformulars geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies 
gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses sowie die 
Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer.
 
- Lieferungen/Leistungen
2.1. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer auf 
der Grundlage von schriftlichen Einzelaufträgen laut Auftragsformular, 
welches die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses regelt und - wenn 
notwendig - fortlaufend weiter-geschrieben sowie jeweils zum Zeichen des
 Einverständnisses vom Auftraggeber genehmigt und als Anlage dem 
ursprünglichen Einzelauftrag beigefügt wird. Alle Anlagen werden, soweit
 nichts abweichendes vereinbart ist, wesentlicher Vertragsbestandteil. 
Wesentlicher Bestandteil des Einzelauftrages sind insbesondere 
Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Pflichtenhefte. Diese werden vom 
Auftragnehmer auf Basis der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und 
Informationen ausgearbeitet, ohne dass dafür - so nichts abweichendes 
vereinbart ist - eine gesonderte Vergütung anfällt. 
Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Pflichtenhefte sind vom 
Auftragnehmer auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu 
überprüfen. 
 2.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen,
 dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung 
tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, ist der Auftragnehmer 
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Die Parteien 
werden diesfalls die Voraussetzungen dafür schaffen, dass eine 
Ausführung in weitgehender Entsprechung des Auftrages möglich ist. Der 
Auftragnehmer ist nur dann berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn 
(i) die Unmöglichkeit nicht durch eine zumutbare Änderung des Auftrages 
beseitigt werden kann und (ii) den Auftragnehmer an der Unmöglichkeit 
kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Nur bei Erfüllung 
dieser Voraussetzungen sind die bis dahin für die Tätigkeit des 
Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen vom Auftraggeber zu 
ersetzen.
 2.3. Die Durchführung der vertragsgegenständlichen 
Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes 
vereinbart wurde, am Standort des Auftraggebers. Die Auswahl der die 
vertrags-gegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiter obliegt, 
soweit nicht ausdrücklich etwas abweichendes vereinbart wird, dem 
Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ohne schriftliche Zustimmung des 
Auftraggebers nicht berechtigt, zur Erfüllung der ihn treffenden 
vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.
 2.4. Ein Versand von Programmträgern, 
Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und 
Gefahr des Auftragnehmers. Diese Gefahr schließt die Gefahr des 
Programm- oder Datenverlustes ein.
 2.5. Alle Lieferungen und Leistungen sind nach den 
Bestimmungen dieses Punktes 2.5. abzunehmen: Der Auftragnehmer wird dem 
Auftraggeber die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Termin zur 
Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird innerhalb einer Frist von vier 
Wochen die Lieferung/Leistung auf ihre Übereinstimmung mit den 
vereinbarten Spezifikationen überprüfen. Die Abnahme ist vom 
Auftraggeber schriftlich zu bestätigen; sie setzt eine erfolgreich 
durchgeführte Funktionsprüfung voraus, die nur dann vorliegt, wenn die 
Lieferungen/ Leistungen die im jeweiligen Einzelauftrag spezifizierten 
Eigenschaften aufweisen und die festgelegten Anforderungen erfüllen. Im 
Fall der Nichtentsprechung wird der Auftraggeber innerhalb der 
vorgenannten Frist die bestehenden Mängel spezifizieren und die Abnahme 
ablehnen. In diesem Fall sind die festgestellten Mängel innerhalb von 
zehn Werktagen zu beheben. Gelingt dies nicht, kann der Auftraggeber die
 ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Soweit der 
Auftraggeber innerhalb von vier Wochen - trotz Vorliegen der 
Voraussetzungen - keine Abnahme erklärt, wird der Auftragnehmer den 
Auftraggeber auffordern, innerhalb von einer Woche nach Erhalt des 
Aufforderungsschreibens die Abnahme zu erklären bzw. zu verweigern. 
Verstreicht auch diese Frist ergebnislos, gelten die 
Lieferungen/Leistungen als abgenommen.
 2.6. Auch nach Auftragserteilung kann der 
Auftraggeber jederzeit Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs 
verlangen; der Auftragnehmer wird solchen Änderungsverlangen ohne 
weitere Berechnung nachkommen, soweit ihm dies zumutbar ist. Eine 
allfällige Unzumutbarkeit hat der Auftragnehmer darzulegen und dem 
Auftraggeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine entsprechende 
Neuregelung darzulegen, widrigenfalls die Änderungsverlangen Teil des 
ursprünglichen Auftrages werden.
 
- Nutzungsrechte
3.1. Der Auftraggeber hat das Recht, die 
Lieferungen/Leistungen in veränderter oder unveränderter Form in jeder 
Hinsicht unbeschränkt zu nutzen und zu verwerten. Eine Weitergabe an 
Dritte ist zulässig.
 3.2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber 
unwiderruflich das ausschließliche, zeitlich, räumlich und sachlich 
unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, die 
Gegenstand des Einzelauftrages sind, auf sämtliche Arten zu nutzen. Die 
Einräumung umfasst insbesondere die Befugnis des Auftraggebers, die 
Rechte im In- und Ausland in jeglicher Form zu nutzen, etwa durch 
Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung und jede Form der 
öffentlichen Wiedergabe. Der Auftraggeber hat weiters das Recht, die 
Lieferungen/Leistungen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nach eigenem 
Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die 
hierdurch geschaffenen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die 
ursprünglichen Fassungen der Lieferungen/Leistungen zu verwerten.
 3.3. Entstehen mit den Lieferungen/ Leistungen 
patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen, räumt der Auftragnehmer 
dem Auftraggeber das Recht ein, diese im eigenen Namen anzumelden und 
ausschließlich zu nutzen. Ein Recht zur Mitbenutzung steht dem 
Auftragnehmer nicht zu. Soweit die vorgenannten Erfindungen von 
Arbeitnehmern des Auftragnehmers erschaffen wurden und diese nach den 
gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach dem PatG, einer 
Vergütungspflicht unterliegen, übernimmt der Auftraggeber die Vergütung 
in der vom Gesetz vorgegebenen Höhe.
 3.4. An Werken oder Werkteilen, die beim 
Auftragnehmer bereits vorhanden waren, räumt der Auftragnehmer dem 
Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht ein; derartige Werke oder 
Werkteile sind in den Einzelaufträgen gesondert zu bezeichnen. Gleiches 
gilt für die Verwendung von Leistungen Dritter (z.B. Photographien, 
Standardsoftware).
 3.5. Der Auftraggeber ist ohne Einholung weiterer 
Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die vorstehenden 
Nutzungsrechte ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen oder Dritten 
entsprechende Rechte einzuräumen.
 3.6. Den Auftraggeber trifft keine Verpflichtung zur Urhebernennung.
 3.7. Nach erfolgter Abnahme übergibt der 
Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Originale und Kopien von 
Programmen (einschließlich Quellprogramme), der Dokumentation und der 
sonstigen Unterlagen.
 
- Rechtseinräumung am Source-Code
4.1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein 
ausschließliches Nutzungsrecht am Source-Code der Lieferungen/Leistungen
 ein. Insoweit dem Auftraggeber einfache Nutzungsrechte an Werken oder 
Werkteilen gemäß Punkt 3.6. eingeräumt werden, erhält dieser auch das 
einfache Nutzungsrecht am jeweiligen Source-Code.
 4.2. Der Auftraggeber ist ohne Einholung weiterer 
Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, die vor-stehenden 
Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten
 entsprechende Rechte einzuräumen.
 
- Freiheit von Rechten Dritter
5.1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die 
Arbeitsergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, und auch sonst 
keine Rechte Dritter bestehen, welche die Nutzung durch den Auftraggeber
 einschränken oder ausschließen.
 5.2. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber schad- 
und klaglos halten, sollte dieser von Dritter Seite wegen der Verletzung
 von Immaterialgüterrechten in Anspruch genommen werden. Die Parteien 
werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls 
ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten geltend 
gemacht werden.
 
- Zahlung
6.1. Sämtliche Preise sind, solange nicht anderes 
ausdrücklich vermerkt ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. 
Sie gelten nur für den jeweils vorliegenden Auftrag.
 6.2. Bei Bibliotheks-(Standard-) Programmen gelten, 
soweit im jeweiligen Einzelauftrag nichts abweichendes vereinbart ist, 
die am Tag der Auftragserteilung gültigen Listenpreise.
 6.3. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen 
inklusive Umsatzsteuer sind binnen 30 Tagen ab Fakturenerhalt zahlbar. 
Teilrechnungen können nur gelegt werden, soweit dies ausdrücklich 
schriftlich im jeweiligen Einzelauftrag vereinbart wurde.
 6.4. Eine Aufrechnung gegen die Ansprüche des Auftraggebers mit Gegenforderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
 6.5. Forderungen gegen den Auftraggeber dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.
 
- Liefertermin
7.1. Der genauen Einhaltung der vereinbarten Termine für
 die Erfüllung der vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber 
eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen kommt höchste Wichtigkeit 
zu.
 7.2. Zur Erreichung dieses Ziels wird der 
Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit sich dies im Rahmen des Üblichen 
hält, kontinuierlich unterstützen und ihn mit den für die ordnungsgemäße
 Erfüllung notwendigen Informationen versorgen. Der Auftragnehmer 
seinerseits wird den Auftraggeber auf Anfrage jederzeit über den Stand 
der Auftragsabwicklung informieren. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten
 Termine schuldet der Auftragnehmer für jeden Kalendertag des Verzuges 
eine verschuldens-unabhängige Pönale in der Höhe von 0,1% des 
Auftragswertes; darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des 
Auftraggebers bleiben unberührt.
 
- Gewährleistung
8.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Lieferungen/Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind.
 8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und 
beginnt für alle Lieferungen/Leistungen mit der Endabnahme. Sie 
verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die 
Lieferungen/Leistungen infolge von Mängeln mehr als zwölf Stunden nicht 
aufgabengerecht genutzt werden konnten.
 8.3. Der Auftragnehmer hat Mängel unverzüglich auf 
eigene Kosten zu beseitigen. Bis zur endgültigen Behebung der Mängel 
wird der Auftragnehmer, soweit dies möglich und im Hinblick auf die 
Auswirkungen des Mangels angemessen ist, eine Zwischenlösung 
bereitstellen.
 8.4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer auf 
Anforderung Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer zur 
Beurteilung und Beseitigung des Mangels/der Mängel benötigt, in 
zumutbarem Umfang zur Verfügung.
 8.5. Die Gewährleistung entfällt, soweit Mängel 
ursächlich darauf beruhen, dass der Auftraggeber ohne Zustimmung des 
Auftragnehmers die Arbeitsergebnisse selbst abändert oder durch Dritte 
abändern lässt.
 
- Datenschutz, Geheimhaltung
9.1. Der Auftragnehmer wird für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes durch seine Mitarbeiter Sorge tragen.
 9.2. Beide Parteien verpflichten sich zur 
Geheimhaltung aller in Ausführung des Auftrages bei einer der Parteien 
oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen einer Partei erlangten 
Informationen, sofern eine Partei die andere Partei nicht in einem 
bestimmten Fall schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die 
Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichten sich 
die Parteien, bei sonstiger Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass sie
 sich zur Erbringung ihrer Leistungen anderer Personen bedienen konnten,
 diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihnen zur 
Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu 
überbinden. Beide Parteien werden sämtliche gesetzliche 
Verschwiegenheitsverpflichtungen einhalten und nur solche Mitarbeiter 
und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung ausdrücklich 
schriftlich verpflichtet wurden. Für gesondert als "vertraulich" oder 
äquivalent gekennzeichnete Dokumente werden die Parteien die jeweils 
bekanntgegebenen Sicherheitsstandards einhalten.
 9.3. Die Vertragspartner werden den 
Vertragsgegenstand betreffende wichtige Informationen laufend 
austauschen. Sobald einer der Parteien Umstände erkennbar werden, die 
eine vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages in Frage stellen könnten, 
ist der andere Vertragspartner unverzüglich schriftlich über diese 
Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu 
benachrichtigen.
 
- Schlussbestimmungen
10.1. Auf die gegenständlichen All-gemeinen 
Geschäftsbedingungen sowie die auf deren Basis geschlossenen Verträge 
kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur 
Anwendung.
 10.2. Alle sich aus den gegenständlichen Allgemeinen
 Geschäftsbedingungen sowie aus den auf deren Basis geschlossenen 
Verträgen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich der Frage des 
Zustandekommens, der Gültigkeit, der Auflösung oder Nichtigkeit, 
unterliegen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Handelsgerichtes 
Wien.
 10.3. Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben 
sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine 
außer-gerichtliche Beilegung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Hält 
sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorigen Aufnahme 
von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei - ausgenommen 
bei Gefahr in Verzug - die Kosten des Gerichtsverfahrens unabhängig von 
dessen Ausgang jedenfalls zur Gänze aus Eigenem zu tragen.
 10.4. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen 
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf deren Basis 
geschlossenen Verträge gänzlich oder teilweise als unwirksam ereisen 
oder sich eine Regelungslücke ergeben, so wird die Wirksamkeit der 
übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf 
deren Basis geschlossenen Verträge nicht berührt. Beide Vertragsparteien
 sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur 
Ausfüllung der Regelungslücke eine wirksame, dem beabsichtigten Inhalt 
dieser Vereinbarung möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.